Was bedeuten Fidleg und Finig für die Schweizer Vermögensverwalter?
von Felix Brem

Heute hat der Bundesrat Fidleg und Finig und die Ausführungsverordnungen per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Höchste Zeit, die wichtigsten Fragen zu beantworten.

Führen Fidleg und Finig zur
Äquivalenzanerkennung durch die EU?

Leider ist wohl damit nicht zu
rechnen. Neben politischen Gründen (z.B. ausstehende Diskussionen zum
Rahmenabkommen) sprechen auch regulatorische Unterschiede zwischen Fidleg/Finig
und Mifid gegen eine Äquivalenzanerkennung, insbesondere folgende zwei:

Mit der AO, quasi einer SRO 2.0,
unterliegen Vermögensverwalter nicht direkt einer staatlichen Aufsicht. Ein
ähnliches Regime kennt Deutschland für Fondsvermittler gemäss 34f
Gewerbeordnung (sogenannte 34fler). Dieses wird jedoch per 2021 aufgehoben und
die 34fler kommen unter die Aufsicht der Bafin. Das europäische Ausland geht
also in die gerade gegenteilige Richtung. Hinzu kommt, dass bei der AO wie
jener von VSV und VQF ein Konflikt zwischen Aufsicht und Interessenvertretung
offensichtlich ist. Auch dies wird den EU-Staaten schwer zu vermitteln sein.

Mifid verlangt von
Vermögensverwaltern, dass sie Retrozessionen an die Kundinnen und Kunden
weitergeben. Anders als bei Fidleg/Finig ist es nicht möglich, dass die Kundin
oder der Kunde darauf verzichtet.

Es ist vor diesem Hintergrund
unwahrscheinlich, dass die Äquivalenz anerkennt wird. Die EU-Staaten haben kein
Interesse daran, dass «ihre» Vermögensverwalter in die Schweiz abwandern, um
von der lascheren Regulierung zu profitieren und von hier aus die Kundinnen und
Kunden in Deutschland, Frankreich etc. zu betreuen.

Warum braucht es noch Fidleg
und Finig? War die Äquivalenzanerkennung nicht das Ziel?

Fidleg und Finig sind nach den
vielen Anpassungen nicht auf europäische Kunden respektive die Äquivalenz
ausgerichtet, sondern auf inländische Kunden sowie den Schutz ihrer Interessen.
In diesem Sinne hat man nun eine pragmatische Regulierung, die für den
Inlandmarkt durchaus Sinn macht, aber das ursprüngliche Ziel sehr
wahrscheinlich verfehlt.

Dabei ist zu beachten, dass
gemäss den VSV-Statistiken ein Grossteil der Schweizer Vermögensverwalter
Kunden aus dem EU-Raum betreuen und bei der Betreuung ausländischer Kunden
aufgrund des Lugano-Abkommens seit 2011 so oder so ausländisches Recht beachten
müssen. Hier ist die abgeschwächte Schweizer Regulierung leider eine verpasste
Chance.

Münden Fidleg und Finig in
einer Bürokratiewelle?

Sicherlich bedeutet die neue
Regulierung administrativen Mehraufwand. Die Dokumentation der Kundenbeziehung
wird umfassender, da Eignung und Angemessenheit geprüft und dokumentiert werden
müssen. Dieser Aufwand lässt sich aber mit Hilfe moderner IT-Lösungen effizient
bewältigen.  

Die Schweiz hat zudem auf einige Regelungen
verzichtet, die bei Mifid aufgrund des hohen administrativen Aufwands
kritisiert werden. Dazu gehört insbesondere die Speicherung von
Telefongesprächen, die auch aus Datenschutzperspektive heikel erscheint. Die
Erfahrungen in Deutschland haben rasch gezeigt, dass die eigentlich simpel
klingende Aufgabe der Speicherung der Gespräche mit Kundinnen und Kunden
deutlich aufwändiger ist als erwartet.

Lange Rede kurzer Sinn: Die
Vermögensverwalter werden von der angeblichen Bürokratiewelle keineswegs
überrollt.

Kommt nun die oft
angekündigte, grosse Konsolidierungswelle?

Vorauszuschicken ist, dass in der
Diskussion in diesem Zusammenhang oft verschiedene Formen der Konsolidierung
miteinander vermischt werden. Eine Konsolidierung, bei der sich kleinere
Vermögensverwalter z.B. einem Haftungsdach anschliessen, um administrative und
regulatorische Aufgaben outzusourcen, hat für den Endkunden wenig Auswirkungen.
Er hat immer noch eine unabhängige Beratung und einen persönlichen
Ansprechpartner. Der Vermögensverwalter profitiert von den Economies of Scales,
kann aber gleichzeitig seine Unabhängigkeit wahren und der oft befürchtete
«Einheitsbrei» in der Vermögensverwaltung wird abgewendet.

Gleichzeitig wird es eine
zweijährige Übergangsfrist geben, die Konsolidierungswelle wird allein schon deshalb
nicht bereits 2020 beginnen. Darüber hinaus sind wir der Überzeugung, dass der
zusätzliche Aufwand durchaus bewältigbar ist für Vermögensverwalter – insbesondere
durch Outsourcing. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass zum Schluss nur
grössere Vermögensverwalter im Markt verbleiben.

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